News

09.02.2022

Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige seit 01.01.2022

Seit dem 1. Januar 2022 ist das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wurde durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden.


Die Verfahrensumstellung beruht auf dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020, dort § 106a SGB IV. Zuvor war das elektronische A1-Antragsverfahren bereits für entsandte Beschäftigte erfolgreich etabliert worden. Mit der Ausweitung auf Selbständige sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.


Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.


Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:


• der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;


• dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;


• der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.


Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren nutzerfreundlicher wird.


ACHTUNG:
Hinsichtlich der bei der Antragstellung zu verwendenden Versorgungswerks-Mitgliedsnummer bitten wir Folgendes zu beachten:
In der elektronischen Formularmaske ist die so genannte erweiterte Mitgliedsnummer einzutragen. Diese setzt sich zusammen aus:

  • Ihrer versorgungswerksinternen (siebenstelligen) Mitgliedsnummer,
  • der Kennzahl 073 für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin sowie
  • einer Prüfziffer.

Die vollständige Mitgliedsnummer inklusiv der Prüfziffer kann unter dem folgendem Link abgerufen werden https://www.dasbv.de/index.php?id=62 (Homepage DASBV, Service, MNrBV-AGV Generator).
Hierzu geben Sie dort in das Feld „ABV-Nummer der BV“ die 073 ein, im nächsten Feld Ihre siebenstellige interne Mitgliedsnummer und lassen sodann die MNrBV-AGV erzeugen.

zurück
Bitte warten