News

13.10.2022

Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung

Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung

Von den Maßnahmen des dritten Entlastungspaketes, das die Bundesregierung am 04.09.2022 präsentierte, betreffen einige auch die berufsständischen Versorgungswerke.


Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Im Dezember erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300 als einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung. Mit der Auszahlung ist die Deutsche Rentenversicherung beauftragt. Für die Versorgungsempfängerinnen und –empfänger des Bundes leistet dieser eine entsprechende Einmalzahlung.


Zu der Frage, ob die Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke ebenfalls anspruchsberechtigt sind, antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen FAQ’s mit nein. Zur Begründung bezieht sich das BMAS auf die fehlende Regelungskompetenz des Bundes für diesen Personenkreis. Sie liege bei den Ländern.


Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. als Dachverband der Versorgungswerke ist dieser rechtsirrigen Auffassung bereits mit Nachdruck entgegengetreten, handelt es sich bei der Energiepreispauschale doch nicht um eine Maßnahme der Alterssicherung der freien Berufe, sondern um eine allgemeine pauschale Staatshilfe zur Entlastung der Erwerbstätigen, der Leistungsempfängerinnen und –empfänger wie auch der Studentenschaft von den stark erhöhten Energiekosten. Sie wird aus allgemeinen Steuermitteln bestritten; die Rentenversicherung wird nur als Zahlstelle genutzt, nicht aber wird die Zahlung als Teil der Rentenleistung erbracht.


Der Beschluss der Bundesregierung bedarf noch der gesetzlichen Umsetzung.


Anhebung der Midijob-Obergrenze

Zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit geringem monatlichen Einkommen bei den Beiträgen zur Sozialversicherung soll die Obergrenze des Übergangsbereiches – ehemals Gleitzone – auf € 2.000 angehoben werden.


Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen

Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu € 3.000 sollen steuer– und sozialabgabenfrei möglich sein.


Sonderabzug der Mitgliedsbeiträge

Den vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 sieht der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 der Bundesregierung vor. Über eine Änderung des § 10 Abs. 3 EStG ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 %-Punkten pro Jahr vorgesehenen Stufen von 96 % im Jahr 2023 und 98 % im Jahr 2024 entfallen.

zurück
Bitte warten