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30.03.2020

Verwaltungsgericht weist Klage auf Berufsunfähigkeitsrente mangels Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens ab

Mit Urteil vom 23. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht Berlin – VG 12 K 272.18 – eine Klage auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen.


Das Mitglied hatte unter Vorlage ärztlicher Zeugnisse, Therapieberichte, sozialmedizinischer Gutachten und Stellungnahmen seine Berufsunfähigkeit nachzuweisen versucht. Diese Unterlagen genügten jedoch nicht den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten, das die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht belegt.
Damit war das Mitglied seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen und die Behauptung, berufsunfähig zu sein, unsubstantiiert. Das Gericht stellte klar, dass es in einem solchen Fall auch nicht der Amtsermittlungspflicht unterfalle, erstmalig ein fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben.


Nach Auffassung des Gerichts bedingt ein fachärztliches Gutachten Darlegungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie. Auf dieser Grundlage hat es unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Rentenantragstellers eine Aussage über das Leistungsvermögen zu treffen, die das berufsständische Versorgungswerk in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit eigenverantwortlich zu beantworten (VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 K 3662/16 –).
Ein fachärztliches Gutachten, das die Berufsunfähigkeit für den Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts belegen soll, hat sich eingehend damit auseinanderzusetzen, ob der Rechtsanwaltsberuf noch ausgeübt werden kann. Aus rentenrechtlicher Sicht ist Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen, wenn dem Rentenantragsteller jedwede auf Erwerbstätigkeit gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Unerheblich ist, ob er seine bisherige anwaltliche Tätigkeit fortsetzen kann. Es ist zur Annahme der Berufsfähigkeit auch nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt alle Aspekte der anwaltlichen Tätigkeit abdecken kann. Er kann auf anwaltliche Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zum Tragen kommen. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Rentenantragsteller noch ausüben kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 17 A 395/10 –).
Das fachärztliche Gutachten muss daher eine substantiierte Aussage darüber treffen, welche der einzelnen Tätigkeiten des Anwaltsberufes infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können (VG Köln, Urteil vom 28. November 2017 – 7 K 7279/14 –).
Ein Formular, in dem allgemeine Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ durch Ankreuzen beantwortet und lediglich kurze Stichworte hinzugefügt werden, genügt den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit nicht (VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2019 – VG 12 K 177.17 –). Ebensowenig genügt ein Therapiekurzbericht, der lediglich zur Befürwortung einer stationären Behandlung gefertigt wurde oder ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK, das im Hinblick auf § 5 Abs. 1 SGB VI zum Zweck der Klärung, ob eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, erstellt worden ist. In solch einem Gutachten werde zwar das Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt für die letzte Tätigkeit beurteilt und die Frage einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beantwortet, die Frage der Berufsunfähigkeit in Bezug auf den Anwaltsberuf werde aber nicht gestellt.
Gleiches gilt für eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme durch einen Facharzt der Bundesagentur für Arbeit zu der Frage, ob eine Leistungseinschränkung vorliegt und daher eine Weiterbildung nach § 81 SGB III (sog. Bildungsgutschein) befürwortet werden soll. Einem derartigen Gutachten fehlt es an der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Anforderungen an den Beruf eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der Frage, ob es verbleibende Betätigungsmöglichkeiten gibt.


Das Gericht stellt weiter fest, dass es zunächst dem Rentenantragsteller obliege, die Berufsunfähigkeit, die für ihn günstig und seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist, durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen, das seine Behauptung stützt. Ihm komme insofern die Darlegungs- und Beweislast zu (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015 – OVG 12 B 18.13 – im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg). Die satzungsrechtliche Regelung, wonach das Versorgungswerk auf eigene Kosten eine Untersuchung anordnen und dafür Gutachter bestimmen kann, setze erst dann an, wenn der Rentenantragsteller das Vorliegen von Berufsunfähigkeit durch fachärztliches Gutachten belegt habe.

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