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13.01.2015

RENTENBEITRÄGE AN DAS VERSORGUNGSWERK BEI BEZUG VON PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD

Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. I, Nr. 64 vom 31.12.2014, S. 2462) in Kraft getreten, nach dem Beschäftigte das so genannte Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen können, wenn sie für den Pflegezeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes in Anspruch nehmen können. Für die bis zu zehntägige Auszeit wird von der Pflegeversicherung ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von grundsätzlich 90 % des wegfallenden Nettoentgeltes gezahlt. Als Lohnersatzleistung ist das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich auch sozial- und damit rentenversicherungspflichtig. Analog zu den Leistungen zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Pflegepersonen nach § 44 Abs. 2 SGB XI können Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, die Übernahme der sich nach dem Pflegeunterstützungsgeld ergebenden Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk beantragen (vgl. § 44 a Abs. 4 SGB VI).
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