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21.05.2024

PFÄNDUNGSSCHUTZ FÜR ALTERSVORSORGE SELBSTSTÄNDIGER

Die Altersvorsorge Selbstständiger ist in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig beschäftigter Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Lebensversicherung, die private Rentenversicherung sowie andere Geldanlagen, die der Altersvorsorge gewidmet sind, werden in gleicher Weise geschützt wie die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung. Dort erworbene Rentenansprüche können nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt auch für Rentenansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken. Pfändungen sind nur in den Grenzen des Arbeitseinkommens nach § 850 c ZPO möglich (vgl. BGH, NJW 2004, 3770).


Die unpfändbaren Beträge sind gem. § 850 c ZPO grundsätzlich zum 1. Juli anzupassen:
Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 vom 10.05.2024 (BGBl. Jahrgang 2024, Teil I, Nr. 160 vom 16.05.2024, S. 1 ff.) wurden die unpfändbaren Beträge nach § 850 c für die Zeit ab 01.07.2024 angehoben; die Pfändungsfreigrenze beträgt demnach € 1.491,75 (in der Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 € 1.402,28).

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