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05.06.2026

Versorgungswerke dürfen Beitragsbescheide über elektronisches Anwaltspostfach bekanntgeben

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. So jedenfalls entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18.03.2026 zum Aktenzeichen - 20 K 3557/25 -.


Die im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) beschäftigte Klägerin klagte aufgrund erstmals 2024 von ihrer Rechtsanwaltsversorgung per beA an sie übermittelter Schreiben sowie eines Beitragsbescheides. Sie hatte durch die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einrichten lassen.


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf war der Ansicht, sie habe hierdurch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne von § 3 a

Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW eröffnet. Diese Zugangseröffnung sei ihr jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die - wie diejenige mit dem Versorgungswerk - einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweise.

Berufsrechtlich sei die Klägerin zur passiven Nutzung des beA verpflichtet, solange sie an ihrer Zulassung festhalte. Unerheblich sei, ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ebenso, ob sie das beA für sich nutze oder nicht.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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