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Keine formwirksame Widerspruchserhebung durch pdf-Dokument per E-Mail
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 14.08.2025 zum Aktenzeichen - 21 K 1825/25 - entschieden, dass ein als pdf-Dokument per E-Mail übermitteltes Widerspruchsschreiben nicht die Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt, selbst wenn die Behörde das Dokument ausdruckt.
Die Klägerin hatte im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren Widerspruch gegen einen Beihilfebescheid erhoben. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.
Für eine im Sinne dieser Vorschrift schriftliche Erhebung des Widerspruchs ist es erforderlich, dass das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterzeichnet ist.
Der Widerspruch der Klägerin war als pdf-Dokument mit eingescannter handschriftlicher Unterschrift per E-Mail übermittelt worden und somit formunwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde das Dokument ausdruckt.
Auch wird der Mangel der Einhaltung der Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dadurch unbeachtlich, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet, ohne sich auf die Unzulässigkeit zu berufen.
Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme eingestellt.