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Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung: Wegfall Unterscheidung Rechtskreise West/Ost ab 1. Januar 2025
Unterschiedliche Beitragshöhen in den Rechtskreisen Ost und West gehören ab 2025 der Vergangenheit an. Der Bundesrat hat der entsprechenden Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 in seiner Sitzung am 22.11.2024 zugestimmt.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung beläuft sich damit nach der Wiedervereinigung in 1990 ab 01.01.2025 erstmalig bundes- und damit Berlin-einheitlich auf denselben Wert: monatlich € 8.050. Es macht für die Beitragshöhe also fortan keinen Unterschied mehr, ob die Kanzlei ihren oder der Arbeitgeber seinen Sitz in Friedrichshain oder Kreuzberg, am Ku’damm oder Unter den Linden haben.
Der Regelpflichtbeitrag (5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung) beträgt demnach im Jahr 2025 einheitlich € 748,65 pro Monat, der (vor allem für Angestellte maßgebliche) volle 10/10-Beitrag monatlich € 1.497,30.