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18.03.2021

Ausschluss des Leistungsbestimmungsrechts durch die Satzung des Versorgungswerkes

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 11.03.2021 zum Aktenzeichen - VG 12 L 544/20 - über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mitgliedes des hiesigen Versorgungswerkes entschieden.


In der Verwaltungsstreitsache machte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache geltend. Aufgrund von rückständigen Mitgliedsbeiträgen war durch das Versorgungswerk ein vollstreckbarer Bescheid erlassen worden. Da in den Folgemonaten weitere fällige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt wurden, sind auf der Grundlage von § 33 Abs. 4 Satz 2 der Satzung die auf den vollstreckbaren Bescheid geleisteten Zahlungen mit denjenigen Forderungen verrechnet worden, die noch nicht tituliert waren.


Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte nun diese Vorgehensweise und erklärte die vom Antragsteller bei Zahlung angegebene Zweckbestimmung für unbeachtlich. Die 12. Kammer wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass das Versorgungswerk aufgrund des in seiner Satzung normierten Ausschlusses des Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners die Zahlungen nicht in der vom Antragsteller gewünschten Weise verrechnen musste, sondern vielmehr gemäß § 366 Abs. 2 BGB unter mehreren fälligen Schulden diejenigen, die die geringere Sicherheit bieten - hier die noch nicht titulierten Forderungen - tilgen durfte.

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