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08.01.2019

Gesetzesnovelle über die Berliner Rechtsanwaltsversorgung

Am 31. Dezember 2018 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) in Kraft. Künftig können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz nach Vollendung des 45. Lebensjahres nach Berlin verlegen und bisher in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk versichert waren, aber wegen des Ortswechsels in der Vergangenheit keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erhielten, ihre Versorgungsbiografie in der berufsständischen Alterssicherung fortsetzen:


  • Mit der Abschaffung der Höchstaltersgrenze zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk hat der Landesgesetzgeber eine Anregung des Bundesgesetzgebers im Zuge der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte umgesetzt, die der Gesetzesbegründung zu
    § 231 Abs. 4d. SGB VI zu entnehmen war.
    Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit bei einem Ortswechsel im neu zuständigen Versorgungswerk eine Pflichtmitgliedschaft aufgrund von Höchstaltersgrenzen nicht mehr hatten begründen können, ihre Mitgliedschaft im Herkunftsversorgungs-werk jedoch fortgesetzt und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, erhalten auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, also ab 1. Januar 2016, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze, also nur bis zum
    31. März 2019
    , über das Herkunftsversorgungswerk bei der DRV Bund gestellt werden.


  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Zulassung bei bzw. ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin nach dem 31. Dezember 2018 beantragen, werden ohne Höchstaltersgrenze Pflichtmitglied des Versorgungswerkes.
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