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09.06.2017

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Mit der kleinen BRAO-Reform (Bundesgesetzblatt I vom 17. Mai 2017, S. 1123) hat der Bundesgesetzgeber eine Klarstellung zu § 46a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung formuliert. Syndikusanwälte werden im Fall einer Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen war, es sei denn, die Tätigkeit, für die die Zulassung erteilt wird, hat erst nach der Antragstellung begonnen. Damit ist für die Zukunft sichergestellt, dass Syndikusrechtsanwältinnen und –rechtsanwälte bei jedem Tätigkeitswechsel nahtlos von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie spätestens an dem Tag, an dem ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt, einen Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer gestellt haben.
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