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21.07.2016

Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungswerken gem. § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG

Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken nicht gemäß § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zulagenberechtigt sind; diese Nichtgewährung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zulagenberechtigt nach § 10a Abs. 1 EStG sind – nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG) – Personen, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt wurde und für die ein Anreiz zum Aufbau einer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwilligen kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge geschaffen werden sollte. Pflichtversicherte von berufsständischen Versorgungseinrichtungen mussten durch das AVmG keine Kürzung des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinnehmen und gehören demnach auch nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG zulagenberechtigten Personenkreis.


Das vollständige Urteil vom 06.04.2016 finden sie z.B. unter Angabe des Aktenzeichen X R 42/14 über die Suchfunktion auf der Homepage des Bundesfinanzhofes, zu der Sie hier gelangen.

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