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03.04.2017

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtberatenden Berufe

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtberatenden Berufe
(Drucksache 18/9521) hat der Bundesgesetzgeber am 23.03.2017 auch wichtige Neuregelungen im Berufsrecht für Rechtsanwälte getroffen.

Von ganz wesentlicher Bedeutung für unsere Mitglieder ist die mit diesem Gesetz rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getretene Änderung von
§ 46a Abs. 4 BRAO, wonach Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. In den Fällen, in denen die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgen soll, erst nach Antragstellung begonnen hat, wird die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet.

Die Schließung dieser seit der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 01.01.2016 (BGBl. I S. 2517) bestehenden Lücke ermöglicht es Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälten, mit einem rechtzeitigen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Entstehung von „Versicherungsinseln“ bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden.


Für die Praxis gilt es zu beachten:

1. dass ein Zulassungsantrag spätestens am ersten Tag der Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt werden muss.

2. dass für die fristgerechte Stellung des Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin weiterhin die Dreimonatsfiktion des § 6 Abs. 4 SGB VI gilt.

3. dass das neue Zulassungsrecht rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft tritt. Soweit in abgeschlossenen Zulassungsverfahren der Antragsteller gegen die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer und die Entscheidung der DRV Bund Rechtsmittel eingelegt hat, muss rückwirkend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden.


Für bestandskräftige Entscheidungen bleibt abzuwarten, wie sich die Kammern und die DRV verhalten werden.

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