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19.10.2026

Widerruf der Zulassung durch RAK Berlin für Syndikusrechtsanwälte in Altersteilzeit rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2026 zum Aktenzeichen - AnwZ (Brfg) 24/24 - entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch während der Passivphase des Nichtarbeitens Bestand hat.


Der Kläger war von der Rechtsanwaltskammer Berlin für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden. Sein Altersteilzeitvertrag sah die im sogenannten Blockmodell übliche Aktivphase des Arbeitens und Passivphase des Nichtarbeitens vor. Gegen die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Berlin, dass seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Passivphase keinen Fortbestand mehr haben könne, weil er keine Arbeitsleistung mehr erbringe, setzte der Kläger sich zur Wehr.


Und dies mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass der Widerruf der Zulassung seitens der Rechtsanwaltskammer Berlin rechtswidrig war. Der Altersteilzeitvertrag ändere nichts an den Kriterien, die zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geführt haben. Zudem soll derjenige, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, gerade nicht schlechter gestellt sein. Auch müsse nach § 1 Altersteilzeitgesetz ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

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