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06.01.2026

Beiträge und Steuern

Als Mitglied des Versorgungswerkes sind Sie verpflichtet, im Jahr 2026 Beiträge in Höhe von 9,3 % Ihrer freiberuflichen Einkünfte, maximal 18,6 % Ihrer Einkünfte aus Beschäftigung bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung an das Versorgungswerk zu entrichten. Die höchste Summe der Pflichtbeiträge beträgt (1.571,70 € x 12) 18.860,40 €. Die entrichteten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend gemacht werden. Falls Sie das für Altersrentenbeiträge geltende Volumen für Sonderausgaben von 30.826,00 €, bei Zusammenveranlagung 61.652,00 €, nicht überschritten haben, werden die Beitragszahlungen seit 2023 in voller Höhe (§ 10 Abs. 3 EStG), ggf. abzüglich des Arbeitgeberanteils berücksichtigt. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG ist die Besteuerung Ihrer Altersrente abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Beginnt der Bezug Ihrer Altersrente z.B. im Jahr 2026, liegt die Höhe des Umfangs der Steuerpflicht bei 84 %. Ab 2022 erhöht sich der Besteuerungsanteil aufgrund des Wachstumschancengesetzes nur noch um jeweils 0,5 %. Im Jahr 2058 wird der steuerpflichtige Rentenanteil 100 % betragen.


Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 4 bis 7 EStG sind Erhöhungen der Rente zu 100 % zu versteuern. Zur Verbesserung der lebenslangen Altersrente ist es stets sinnvoll, Zusatzbeiträge zu entrichten, vor allem wenn die Beiträge noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können und bei Erreichen des Grenzsteuersatzes von 42 % die steuerliche Entlastung über den Sonderausgabenabzug deutlich höher sein wird als die Steuerbelastung der späteren Altersrente.


Im Jahr 2026 können zum Versorgungswerk Beiträge einschließlich der Pflichtbeiträge bis zu einer Jahreshöchstgrenze von 37.720,80 € oder
​​​​​​​3.143,40 € monatlich geleistet werden.

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