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28.11.2025
Meldepflicht für Beitragszahlungen ab 01.01.2028 an die Finanzverwaltung
Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 2c Jahressteuergesetz (JStG) 2024 eine Meldepflicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sind demnach verpflichtet, die von den Versicherten geleisteten und an diese erstatteten Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, soweit diese nicht bereits im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden.