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In eigener Sache: Erhebung des Regelpflichtbeitrages nach geänderter Verwaltungspraxis für zugelassene Mitglieder ohne Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17. September 2025 - VG 12 K 338/23 - die Klage eines nur nicht anwaltlich tätigen Mitglieds als unbegründet abgewiesen.
Die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 2 der Satzung) nach geänderter Verwaltungspraxis des Versorgungswerkes zum 1. Januar 2023 sei rechtlich zulässig und der Beitragsbescheid rechtmäßig. Er beruhe auf § 7
Abs. 1 RAVG Berlin und § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Satzung.
Das Versorgungswerk habe grundsätzlich für alle Mitglieder den Regelpflichtbeitrag festzusetzen. Ermessen bestehe bei der Beitragsfestsetzung nicht.
Ein Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Beitrages als den Regelpflichtbeitrag auf den persönlichen Pflichtbeitrag (§ 30 Abs. 4 der Satzung) anhand nachgewiesener Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit bestehe nicht, da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielte. Der Beklagte knüpfe beanstandungsfrei als Rententräger der Anwältinnen und Anwälte an die anwaltliche Tätigkeit an.
Auch gäbe es keine Verpflichtung seitens des Versorgungswerkes, Mitgliedern, die keine anwaltliche Tätigkeit ausüben, weiterhin aber aufgrund ihrer eigenen Entscheidung als Rechtsanwälte zugelassen und somit Mitglied des Versorgungswerkes sind, eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Im konkreten Fall habe das Mitglied sowohl vor als auch im Zeitraum des streitgegenständlichen Beitragsbescheides keinerlei Einkünfte aus selbständiger anwaltlicher Tätigkeit erzielt.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG liege nicht vor; da Nachteile für die Vergangenheit nicht entstünden.
Abschließend stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Änderung der Verwaltungspraxis, ab 1. Januar 2023 für Mitglieder, die einer anwaltlichen Tätigkeit nicht (mehr) nachgehen, den Regelpflichtbeitrag anstelle des Mindestbeitrages zu erheben, nicht zu beanstanden sei.
Die vorbezeichnete Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte erstmals mit Urteil vom 9. Januar 2024 - 12 K 221/23 -, juris Rn. 27, die Zulässigkeit der Umstellung der Verwaltungspraxis bezogen auf nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassene fortgesetzte Mitglieder bestätigt.