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In eigener Sache: Versorgungswerk darf freiwillig vom Mitglied selbst veranlasste Überweisungen als freiwillige Beiträge, § 32 der Satzung, verbuchen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 27.05.2025 zum Aktenzeichen - VG 12 K 249/23 - über die Klage eines Mitglieds auf Erstattung irrtümlich weiter geleisteter Zahlungen entschieden.
In dem Verfahren machte der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungswerk geltend. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren war trotz erfolgter neuer Beitragsfestsetzung und deren Begleichung durch Dritte eine nicht weiter bestimmte Zahlung des Klägers per monatlichem Dauerauftrag an das Versorgungswerk überwiesen und sodann direkt dem Anwartschaftskonto gutgeschrieben worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies nun die Klage als unbegründet ab. Als Anwalt, den erhöhte Sorgfaltspflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten treffen (vgl. § 43a Abs. 7 Satz 1 BRAO), gäbe es eine gesetzlich begründete Erwartung an den Kläger, dass dieser auch in eigenen Angelegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt seine Geschäfte erledigt und seinen eigenen Zahlungsverkehr hinreichend kontrolliert. Das Versorgungswerk habe ausgehend von seiner Verwaltungspraxis und grundsätzlichen Annahme, dass freiwillige Überweisungen von seinen Mitgliedern als freiwillige Beiträge verbucht werden sollen, zunächst auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Klägers gehabt. Zahlreiche Mitglieder würden von der Möglichkeit solcher zusätzlicher Beitragszahlungen Gebrauch machen. Auch sei Rechtssicherheit hinreichend dadurch gewährleistet, dass das beklagte Versorgungswerk in seinen jährlichen Anwartschaftsübersichten die entgegengenommenen Beiträge mit einberechne und Erstattungen während des laufenden Geschäftsjahres vornehme.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht muss sich in II. Instanz mit dem Fall beschäftigen.