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20.06.2025

Beitragszahlung zum Versorgungswerk bei Rentenbezug aus DRV

Bezieht ein Versorgungswerkmitglied mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und entrichtet es zugleich über sein gesetzliches Regelrenteneintrittsalter hinaus weiterhin Beiträge an das Versorgungswerk, so fließen die Arbeitgeberanteile an die Deutsche Rentenversicherung und nicht ins Versorgungswerk.


Dies folgt aus § 172a SGB VI (Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen).

Der Anwendungsbereich des § 172a SGB VI ist nur eröffnet, wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Mit Eintritt von Versicherungsfreiheit gem. § 5

Abs. 4 Nr. 1 SGB VI wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird zugleich der Befreiungsbescheid hinfällig, da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Versicherungspflicht voraussetzt.


Verhindert werden kann dies nur, indem der Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Rente über das Regelrenteneintrittsalter hinaus aufgeschoben wird. Rechtlich ist diese Möglichkeit gegeben und folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 2

i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 2 lit. B SGB VI.


Diese weitgehend unbekannte Regelung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung weder öffentlich noch gegenüber ihren Versicherten hinreichend kommuniziert, obwohl sie grundsätzlich verpflichtet ist, „auf nahe liegende, für den Versicherten günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen“ (Dankelmann/Kühn, in: Kreikebohm a.a.O., § 99 SGB VI, Rn. 12).

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