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HÖHE DER BEITRÄGE 2025
1. SELBSTSTÄNDIGE MITGLIEDER
Der Regelpflichtbeitrag beträgt im Jahr 2025 monatlich 748,65 €. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf monatlich 149,73 €. Die Beitragsbemessungs-grenze wurde für das Jahr 2025 einheitlich auf 96.600,00 € angehoben.
2. ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTE MITGLIEDER
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wurde zum 01.01.2025 auf weiterhin 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bei einer einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 96.600,00 € jährlich (8.050,00 € monatlich) festgesetzt.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungs-grenze 118.800,00 €. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenver-sicherung beträgt 24,70 %.
3. ARBEITSLOSE MITGLIEDER
Beiträge sind in Höhe von z. Zt. 18,6 % bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (96.600,00 €) zu entrichten. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I errechnet sich die monatliche Beitragshöhe zum Versorgungswerk aus dem Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur wie folgt:
Tägliches Bemessungsentgelt x 80 % x 30 Tage x 18,6 % Beitragssatz.
Bei Bezug von Bürgergeld richtet sich die Beitragspflicht grundsätzlich nach den während des Bezugs von Bürgergeld erzielten Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, § 30 Abs. 4 der Satzung (persönlicher Pflichtbeitrag).
Soweit Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit nicht erzielt und auch nicht mit Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden können, ist der Regelpflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung zu entrichten.
4. BEITRÄGE AUS KRANKENGELD
Krankengeld, das angestellte Mitglieder beziehen, die von der Rentenver-sicherungspflicht befreit sind, ist grundsätzlich in Höhe des hälftigen maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages, wie er bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten wäre, beitragspflichtig. Damit haben Bezieher von Krankengeld mindestens einen Beitrag in Höhe von z. Zt. 9,3 % ihres täglichen Krankengeldes - wie es mit Krankengeldbescheid ausgewiesen ist - zu entrichten. Dieser Versichertenanteil ist vom Mitglied selbst zu zahlen. Zusätzlich und nur auf Antrag, § 47a SGB V, des Mitglieds übernimmt und überweist die Krankenkasse einen Trägeranteil in Höhe des von der Krankenkasse an das Versorgungswerk gemeldeten kalendertäglichen Beitrages. Dieser beinhaltet nicht den vom Mitglied selbst zu entrichtenden Versichertenanteil. Bei Bezug von Krankengeld während Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit übernimmt die Krankenkasse den gesamten Beitrag (§ 47b SGB V).
5. MITGLIEDER MIT MEHREREN TÄTIGKEITEN
5.1. MITGLIEDER MIT ZWEI ODER MEHR ARBEITGEBERN
Beiträge sind aus allen Beschäftigungen zusammen in Höhe der Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen Beitragsbemes-sungsgrenzen zu entrichten.
5.2. ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTE UND SELBSTSTÄNDIGE MITGLIEDER
Beitragszahlungen aus angestellter Tätigkeit werden auf die Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet (§ 30 Abs. 8). Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass aus der selbstständigen Tätigkeit keine Beitragspflicht entsteht. Sofern aus abhängiger Beschäftigung ein Monatsbeitrag entrichtet wird, der über dem Regelpflichtbeitrag (748,65 € bzw. 374,33 € für Berufsanfänger) liegt, entsteht keine Beitragspflicht aus selbstständiger Tätigkeit. Liegt der monatliche Beitrag unter dem Regelpflichtbeitrag, sind wir gehalten, das Mitglied zu gegebener Zeit um Vorlage des Einkommensteuerbescheides und eines Nachweises über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen zu bitten.