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12.09.2017

Befreiungsrecht von Syndikusanwälten:
Keine neue Fristsetzung bei rückwirkend eintretender Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Frage der Fristberechnung bei rückwirkend eintretender Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer das folgende Procedere zu beachten:

Um auch den Zeitraum vor Überreichen der Zulassungsurkunde einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuführen, ist ein weiterer, formloser Befreiungsantrag notwendig. Dieser Antrag kann jedoch ohne Einhaltung einer gesetzgeberischen Frist, also insbesondere der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI, gestellt werden, da für das betreffende Beschäftigungsverhältnis regelmäßig bereits ein fristgerecht eingereichter Befreiungsantrag vorliegt, der nunmehr kraft Gesetzes in seiner Rechtswirkung lediglich erweitert wird.

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