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06.03.2018

Steuerfreiheit von Beitragserstattungen berufsständischer Versorgungswerke

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2017 - XR 3/17 - festgestellt, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten
nach dem Ende der Beitragspflicht gem. § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei ist und
zwar entgegen BMF-Schreiben vom 19.08.2013.
Der BFH hat insofern die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.12.2016 - 3 K 1266/15 – bestätigt.
Der Kläger war aus dem rheinland-pfälzischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschieden, bevor er eine Anwartschaft auf Altersrente erworben hatte. Die Erstattung der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge nach Maßgabe der Satzung wurde ihm ein halbes Jahr später ausgezahlt. Das Finanzamt qualifizierte die Rückzahlung als Leibrente und unterwarf sie im Jahre 2013 zu 66 % der Besteuerung unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.09.2010. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage hingegen statt. Die Zahlung sei nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei. Die Satzungsnorm des Versorgungswerkes, wonach auf Antrag bisher geleistete Beiträge erstattet werden können, entspreche § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Für die einschränkende Fristen-Regelung bzw. Einschränkung der Steuerfreiheit, die voraussetzt, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist, fehle jede gesetzliche Grundlage. § 210 Abs. 2 SGB VIsei nicht einschlägig. Der Erstattungsanspruch des Klägers sei mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk ohne Einhaltung einer Wartezeit entstanden.

Für die Frage der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3c EStG – so der BFH – ist maßgebend, ob die Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einer anderen Leistung im Sinne von § 3 Nr. 3a oder b EStG ihrer Art nach gleichkomme. Die insofern notwendige „Wesensgleichheit“ der Beitragserstattung und der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
gem. § 210 SGB VI liege vor. Auf das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen, unter denen diese Ansprüche zur Entstehung gelangen, komme es demgegenüber nicht an.

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